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Freiberufler oder Gewerbetreibender?

Besteuerung von Personal Trainern –

Eigentlich ist alles ganz einfach. Als Personal Trainer und Coach müssen wir Einkommenssteuer und Umsatzsteuer zahlen und ggf. noch die Gewerbesteuer – fertig. Ein großes Problem ist, dass der Beruf des Personal Trainers beim Finanzamt nicht steuerrechtlich hinterlegt ist wie z.B. der Beruf des Physiotherapeuten oder des Fitnesstrainers. Bei diesen beiden Berufsgruppen ist alles geregelt. Das ist bei Personal Trainern nicht der Fall und daher kann ich in diesem Beitrag auch keine rechtsverbindliche Auskunft geben – ganz abgesehen davon, dass ich es gar nicht darf. Mein Steueranwalt sagte vor Kurzem jedoch zu mir, dass er noch von maximal drei bis fünf Jahren Unsicherheit ausgehe, dann werde auch diese Frage mit deutscher Steuergründlichkeit geklärt werden.

Der Status quo
Die Einstufung des Personal-Trainer-Berufs wird von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich gehandhabt, doch oftmals als Gewerbesteuerbetrieb festgelegt. Dies beurteilen leider bis heute auch viele Steuerberater so. Ich persönlich sehe das ganz anders. Wir sind Freiberufler! Jetzt fragst du dich eventuell, warum ich das behaupte. Ich behaupte es deswegen, weil ich 2012 eine umfangreiche Steuerprüfung hatte und mein Finanzamt diesen Status so seitdem akzeptiert.

Freiberufler vs. Gewerbetreibender
Was ist der Unterschied zwischen dem freiberuflichen Personal Trainer und einem gewerbetreibenden? Als Freiberufler zahlen wir Einkommenssteuer und Umsatzsteuer. Als Gewerbetreibender zahlen wir Einkommenssteuer, Umsatzsteuer und zusätzlich Gewerbesteuer. Wir haben also eine höhere Steuerlast, auch wenn zu bestimmten Teilen die Gewerbesteuer der Einkommenssteuer angerechnet wird. Da ich ungern zu viel Steuern zahle, hat das für mich eine hohe Relevanz. Je nach Gewinnhöhe kann das schnell mal 5.000, 10.000 oder gar 20.000 Euro zusätzliche Steuerzahlung sein, was unternehmerisch natürlich nicht sinnvoll ist.

Personal Trainer als Freiberufler
Wie oben bereits beschrieben, sind wir meiner Meinung nach Freiberufler. Freiberufliche Tätigkeiten sind selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder sehr ähnlich gelagerte Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Ich kann also als Personal Trainer sehr gut argumentieren, dass ich unterrichtend und erzieherisch tätig bin. Somit sind schon einmal zwei wesentliche Punkte gegeben. Freiberufler unterscheiden sich außerdem nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere durch folgende Merkmale von anderen Unternehmern:

  • die besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung,
  • die besondere Bedeutung der persönlichen, eigenverantwortlichen und fachlich unabhängigen Erbringung der Arbeit,
  • das persönliche Vertrauensverhältnis zum Auftraggeber,
  • sie stehen in einem dualen, häufig auf Dauer angelegten, psychosozialen Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten, Klienten oder Mandanten,
  • die ggf. staatliche und berufsautonome Reglementierung der freien Berufe.

Von diesen fünf Merkmalen erfüllen wir vier! Das finde ich viel und durch die Aussage des Bundesverfassungsgerichtes (siehe die ersten beiden Eigenschaften) sollte das jedes Finanzamt akzeptieren. Plädieren wir auf eine unterrichtende Tätigkeit, dann sind wir im Umkehrschluss automatisch rentenversicherungspflichtig. Dazu später noch mehr.

Fitnesstrainer als Gewerbetreibende
Die Berufe „Fitnesstrainer“ und „Coach“ sind beim Finanzamt als gewerbliche Tätigkeit definiert. Da die meisten Sachbearbeiter und Steuerberater den Beruf „Personal Trainer“ mit Fitnesstrainer gleichsetzen, liegt also diese Beurteilung nahe. Natürlich sollte für eine steuerliche Beurteilung nicht eine Vermutung verantwortlich sein, zumal die fachliche Grundqualifikation sehr vielseitig und entscheidend sein kann. Der klassisch ausgebildete „Diplomsportlehrer“ hat hier einen klaren Vorteil, da dieser meist als unterrichtend eingestuft wird – und unterrichtende Tätigkeiten sind steuerrechtlich, wie bereits erwähnt, freiberuflich. Ebenso gewerbesteuerbefreit ist der Physiotherapeut, da auch dieser grundsätzlich Freiberufler ist.
Wann ist ein Beruf gewerbesteuerpflichtig?
Wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Absicht auf Gewinnerzielung,
  • Berufe, die der Gewerbeordnung unterliegen (meist Ansiedlung in Gewerbegebieten und Nutzung der dortigen Infrastruktur), z.B. Handelsbetriebe (Verkauf von Trainingsequipment) oder wenn Vermittlungstätigkeiten (Personal-Trainer-Agentur) ausgeübt werden,
  • Berufe wie Coach, (Ernährungs-)Berater, Masseur etc.,
  • beratende Berufe.

Fakt ist auch Folgendes: Da sich viele Personal Trainer als „Coach“ titulieren, es auf ihre Visitenkarte oder Homepage schreiben, sind diese automatisch gewerbesteuerpflichtig. Ich empfehle dringend, diese Bezeichnung daher zu überdenken.

Was ergibt sich daraus?
Der Beruf des Personal Trainers berührt beide Einkunftsarten. Das ausschlaggebende Entscheidungskriterium für die Freiberuflichkeit ist die geistige und schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht. Argumentiere ich im Sinne des „unterrichtenden“ Personal Trainings, dann erfordert dies außerdem ein schulmäßiges, allgemeingültiges Programm in einem bestimmten Fachgebiet. Daraus ergibt sich, dass wir dem Finanzamt gegenüber einen minutiösen Stundenablauf idealerweise von ein, zwei oder drei Trainingseinheiten nachweisen können. All das reicht, wenn es auf dem PC abgespeichert und beim Steuerberater hinterlegt ist. Somit habe ich zur Sicherheit bei einer Steuerprüfung alles vorliegen. Wenn ich neben meinem Personal Training z.B. Trainingsgeräte verkaufen oder Ernährungsberatung anbieten möchte, muss ich beide Berufsfelder voneinander trennen. Personal Training ist freiberuflich – Ernährungsberatung oder Verkauf aber gewerblich. Deswegen benötigen wir zwei separate Konten und zwei Geschäftsauftritte. Sonst laufen wir Gefahr, unter die „Abfärbetheorie“ zu fallen, die ab 2 Prozent vom Gesamtumsatz zum Tragen kommt.

Fazit
Jeder Personal Trainer sollte einen Steuerberater an seiner Seite haben, der ihn optimal berät. Dieser sollte sich idealerweise bereits mit Personal Trainern auskennen. Denke nicht: „Das kann ich mir nicht leisten, ich mache das lieber alleine!“ Wohin das führen kann, belegen mehrere Firmenpleiten von Kollegen. Bedenke, dass du bei einer unterrichtenden Tätigkeit rentenversicherungspflichtig bist. Dies kannst du umgehen, indem du beispielsweise einen Mitarbeiter über 450-Euro-Basis einstellst.

 

 

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